I. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftige Geschäfte
zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die
wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns
selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
II.
Lieferbedingungen
1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche
Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es
sei denn der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand
genommen wurde.
1.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder
Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen
sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann
Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als
solche bezeichnet sind.
1.3. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe-
und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils
gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger
technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen
zulässig.
2.
Preise
2.1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung,
Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage
und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
2.2 Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss
gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer
maßgebend.
3.
Leistungszeit
3.1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im
konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur
Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht
vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat.
In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine-
und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang
der Vorleistung.
3.2. Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang bei
Reparaturen gegenüber dem bisherigen Auftrag und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
3.3. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu
vertretenden, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren
Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder
Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben,
verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer
Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei
Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder
Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung
des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar,
so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
3.4. Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden
bedürfen der Schriftform.
4.
Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
4.1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen
Beförderer oder eigene die Beförderung
durchführende Personen, spätestens jedoch mit
Verlassen der Verkaufsstelle, oder des Lagers geht die Gefahr auf den
Kunden über. Verzögert sich die Versendung oder
Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so
geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft
o.ä. auf den Kunden über.
4.2. Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei
Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder
Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber
bis zu 10%, befugt.
4.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte
Bestellmenge geschlossen herzustellen.
Änderungswünsche nach Auftragserteilung
können nur berücksichtigt werden, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene
Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten
Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags
fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir
spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die
restlichen Zahlungen fällig zu stellen.
4.4. Für Warenumtausch aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, berechnen wir eine anteilige
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwerts, mindestens jedoch
€ 10.-.
5.
Abnahme
5.1. Bei Reparaturen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstands durch
den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb.
5.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Auftragsgegenstand
nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt.
Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
5.3. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
6.
Mängelrügen
6.1. Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel
innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels
schriftlich geltend zu machen.
6.2. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen
eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung
gestellt werden, können uns Mängel nicht
entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu
tragen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Fälligkeit und Verzug
1.1. Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der
erbrachten Leistung, spätestens 5 Tage nach Rechnungsdatum
fällig.
1.2. Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und
Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. bei Verbrauchern und 8% p.a. bei
Unternehmern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben
hiervon unberührt.
2.
Skonto
2.1. Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir bei
laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30
Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
räumen wir 2% Skonto ein. Ausnahmsweise vereinbarte
Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere
Forderung nicht insgesamt erfüllt wird, ebenso, wenn im
Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen bestehen.
Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen usw. sind
sofort netto fällig.
3.
Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
3.1. Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4.
Rechnungslegung, Kontenabstimmung
4.1. Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge,
Kontenabstimmungen u.ä. müssen schriftlich innerhalb
einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden
Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die
rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte
Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich
nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus,
insbesondere bei Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch wir
die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere
Forderungen erfüllt und die dafür begebenen
Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel,
endgültig eingelöst sind. Gegenüber
Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und
künftige Forderungen aus laufender
Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die
Forderungen beruhen.
2. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware
im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur
Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf
oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere
Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der
Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege
des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die
Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in
Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer
bestehen.
5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und
Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können
wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und
unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder
eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich
angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme
gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als
Rücktritt.
7. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen
dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung
übereignet oder abgetreten werden.
8. Bei Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw.
Werksverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem
Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu.
9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
V. Mängelhaftung
1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber
Verbrauchern für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum,
gegenüber Unternehmern für die Dauer von 1 Jahr ab
Lieferdatum Gewähr. Gelten in Sonderfällen
längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten
diese.
2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge
leisten wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Ware oder
Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde
frühestens vier Wochen nach Mängelanzeige den Vertrag
rückgängig machen, Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Soweit Unternehmer
unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä. unserer
Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten
wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses
Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder
bekannt sein müssten.
3. Gewährleistungsansprüche können nicht
anerkannt werden, wenn - nach Verlassen unseres Betriebs - der Schaden
darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger
Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen
zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die
Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht
beachtet wurden.
4. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde,
der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.
5. Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der
gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche
Äußerungen unseres Kunden, die Ansprüche
des Verbrauchers begründen, befreien uns dann von unseren
Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren
Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.
VI. Haftungsumfang
1. Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, im Falle von Garantieerklärungen und
bei Schadensersatzforderungen aus Schäden an Körper,
Leben, Gesundheit und Freiheit. Nach dem Produkthaftungsgesetz haften
wir nur im Rahmen der Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern
beschränkt sich der Schadensersatz in Fällen leichter
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung
nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
VII. Allgemeine Bestimmungen
1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Rosenfeld.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist,
soweit es sich um Unternehmer handelt, Balingen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im
Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss
des internationalen Kaufrechts.
4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine Ihr im wirtschaftlichen Ergebnis
möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Stand
März 2010
KCT GmbH & Co. KG